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Das Ende des Datenschutzes

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am 23.01.2007 | von Alfred Krüger

Der Bundestag hat am 18. Januar mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der FDP das Telemediengesetz beschlossen. Es bringt Webseitenbetreibern und Providern neue Pflichten, soll den Kampf gegen Spam vorantreiben und erlaubt einen erleichterten Zugriff auf sämtliche Nutzerdaten. Datenschützer kritisieren, das neue Gesetz fördere die Datensammel- und Abfragementalität der Behörden. Schon jetzt steht fest, dass das neue Gesetz nur eine kurze Halbwertzeit haben wird.

Datenschutz ein auslaufendes Modell Datenschutz ist ein auslaufendes Modell. Auf diesen einfachen Nenner lassen sich die Regeln bringen, die laut neuem Telemediengesetz ab dem 1. März dieses Jahres gelten sollen. Das „Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste“, so der Langname des Gesetzeswerks, sieht vor, dass Internetprovider und Webseitenbetreiber auf Anordnung von Polizei, Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst die Daten ihrer Nutzer herausgeben müssen, um die Behörden im Kampf gegen den Terrorismus zu unterstützen.

Früchte beharrlicher Lobbyarbeit
Anbieter von Telemedien müssen künftig „für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes“ Bestandsdaten wie Name und Anschrift oder die persönliche Nutzerkennung herausgeben. Die bundesdeutsche Musik- und Filmindustrie kann sich in diesem Zusammenhang zu ihrer großartigen, weil äußerst wirkungsvollen Lobbyarbeit gratulieren.

Schwammige Klauseln
Denn diese Klausel bezieht sich auch auf die „Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum“. Reicht es somit in Zukunft aus, wenn sich eine Plattenfirma mit dürftigem Beweismaterial an einen Internetprovider wendet und von ihm die Herausgabe von Nutzerdaten verlangt? Das Gesetz selbst ist hier sehr schwammig formuliert und lässt keine eindeutige Interpretation zu. In der Folge werden sich die Gerichte mit der Klausel beschäftigen und sie präzisieren müssen – kein Qualitätsmerkmal für ein Gesetz, das vieles regeln möchte, aber nur weniges wirklich exakt in Normen gießt.

Datenschutz war gestern
Das gilt auch für die Frage, wann welche Behörde welche Daten von wem abrufen darf. Hier bleibt das Gesetz ebenfalls schwammig. Eindeutig wird es jedoch dann, wenn es festlegt, dass sich Provider und Telemedien-Anbieter der Anfrage der Behörden nicht mit dem Hinweis auf den Datenschutz verweigern dürfen. Sie müssen die Daten in jedem Fall herausgeben. Datenschutz wird durch das Telemediengesetz zum Auslaufmodell gemacht. Die Datenschützer geben sich in ihren Stellungnahmen hilflos. So fordert Johann Bizer, stellvertretender Datenschutzbeauftragter aus Schleswig-Holstein, dass eine Statistik eingeführt wird, wer welche Nutzerdaten abgerufen hat.



Das Ende der Privatsphäre
Der viel beschworene „gläserne Nutzer“ rückt mit diesem Gesetz nicht nur näher, sondern wird dadurch zur Realität. Online-Shops wie Amazon, Internetauktionshäuser wie eBay und andere kommerzielle Webseiten speichern ebenso wie Suchmaschinen jeden einzelnen Klick ihrer Kunden und Nutzer ab. Die Behörden dürfen auf solche Daten zugreifen und können problemlos detaillierte Nutzerprofile erstellen und anschließend miteinander kombinieren. Sie wissen dann, was jemand bei Amazon gekauft hat, wofür er sich bei eBay interessiert und wonach er bei einer deutschen Suchmaschine gesucht hat. Der Internetnutzer wird durchsichtig. Sein Lebenswandel, seine Vorlieben, seine Neigungen, seine Interessen, aber auch seine politische Einstellung werden nachvollziehbar. Das Ende der Privatsphäre im Internet ist damit erreicht.

Blogger werde Journalisten
Auch für die Betreiber von Weblogs ändert sich durch das Telemediengesetz eine ganze Menge. Viele von ihnen werden künftig wie Journalisten behandelt. Jeder, der eine Internetseite betreibt, die „nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“ dient, muss künftig ein Impressum auf seiner Seite veröffentlichen. Handelt es sich gar um ein „journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot“, müssen die Webseitenbetreiber dieselben Pflichten erfüllen, die bereits jetzt für redaktionell gestaltete Profi-Webseiten gelten. Sie müssen die Beiträge auf ihrer Webseite auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen, sind u. U. zu Gegendarstellungen verpflichtet und müssen auf die strikte Trennung zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten achten. Geschieht das nicht, kann sich der Betreiber eine Abmahnung einhandeln.

Gerichte sind gefordert
Auch hier „glänzt“ das Telemediengesetz durch seine besondere Schwammigkeit. Wann ist ein Weblog nur privat, wann wird es journalistisch geführt? Macht bereits ein wütender Artikel zum Thema „Wie das Telemediengesetz unbescholtene Bürger zu potenziellen Terroristen macht“ aus einem Weblog, in dem es sonst nur Urlaubserlebnisse und Berichte über Bonsai-Bäume gibt, ein journalistisches Webangebot? Der Gesetzgeber hat diese Frage nicht beantwortet. Auch hier werden Gerichte gefordert sein.

50.000 Euro Strafe
Auch das leidige Spamproblem hat das neue Gesetz mutig angepackt. 50.000 Euro Strafe muss derjenige Spamverbreiter zahlen, der künftig seinen Massenmüll nicht ordnungsgemäß als solchen kennzeichnet. Die Spamverbreiter, die in China, in den USA oder in Russland ihren Wohnsitz haben und von dort die moderne Emailwelt mit ihrem Müll verseuchen, werden vermutlich jetzt schon zittern und sich einen Spargroschen zur Begleichung der Bußgelder aus Deutschland zurücklegen.

Spam ist Ordnungswidrigkeit
In Deutschland jedenfalls gilt Spam als eine Ordnungswidrigkeit. Eine Beschwerdestelle, die übers Internet erreichbar ist, wird nicht eingeführt. Anzeigen nehmen vielmehr Landratsämter und ähnliche Stellen entgegen. Sollten die betroffenen Emailnutzer sich in Scharen über ihren Spam beschweren, wären diese Stellen heillos überfordert. Auch hier hat der Gesetzgeber „ganze Arbeit“ geleistet.

Chancen verschenkt
Eines der Ziele, die der Gesetzgeber mit dem Telemediengesetz verfolgt, ist die effektive Bekämpfung des Terrorismus. Hierzu fielen ihm offenbar sehr viele Mittel und Möglichkeiten ein. Andere Regelungsbereiche blieben dabei völlig außen vor. Noch immer fehlt es an einer eindeutigen Regelung der Frage, wann ein Webseitenbetreiber für Links haften muss. Entsprechendes gilt für Suchmaschinenbetreiber, die sich dagegen wehren, für die Inhalte der Seiten auf ihren Suchergebnislisten zur Verantwortung gezogen werden zu können. Auch die so genannte Forenhaftung bleibt völlig außen vor. „Die Bundesregierung hat im aktuellen Gesetzgebungsverfahren wenig Kompetenz für Internetfragen gezeigt“, meinte Internetaktivist Markus Beckedahl gegenüber tagesschau.de. „Ich glaube, in den oberen Ebenen der Ministerien befindet sich keiner, der das Internet wirklich verstanden hat.“

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