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Karlsruhe kippt Vorratsdatenspeicherung

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Vorratsdatenspeicherung Illustration
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig. (Bild: dpa)

am 02.03.2010

Karlsruhe (dpa) - Die Massen-Speicherung von Telefon- und Internetdaten zur Strafverfolgung ist unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied am Dienstag (2. März), dass die Vorratsdatenspeicherung gegen die Verfassung, verstößt. Sie ist dem Urteil zufolge mit dem Telekommunikationsgeheimnis unvereinbar.

Infos

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung im Überblick Karlsruhe (dpa) - Das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Telekommunikationsunternehmen müssen seither alle Verbindungsdaten von Telefongesprächen sechs Monate lang speichern. Dabei geht es um technische Daten, nicht um die Inhalte der Gespräche. Ein Verdacht oder konkreter Hinweis auf Gefahren ist laut Gesetz dafür nicht nötig. Polizei und Staatsanwaltschaft haben im Zuge der Strafverfolgung Zugriff auf die Daten, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt. Bei Telefonaten werden Datum, Uhrzeit und die Rufnummern der Gesprächspartner gespeichert, bei Mobilfunkverbindungen auch der Standort zu Beginn des Gesprächs. Bei der Kommunikation über das Internet werden die Anschlusskennung, die Zugangsdaten des Computers (IP-Adresse) sowie Beginn und Ende der Internetnutzung erfasst. Welche Webseiten der Nutzer besucht hat, wird nicht festgehalten. Gespeichert werden auch die Daten von E-Mail-Verbindungen und die Internet-Telefonie. Die Speicherung wurde durch eine EU-Richtlinie vorgegeben, die der Terrorabwehr dienen soll. Deutschland bleibt mit sechs Monaten an der unteren Grenze. Die EU erlaubt eine Speicherung bis zu zwei Jahre.

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