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Auch in Onlineshops müssen die Preise stimmen

Onlineshop
Klare Ansagen sind Pflicht: Preisangaben in Webshops müssen korrekt und vollständig sein. (Bild: Remmers/dpa/tmn)

am 03.02.2010 | Von Sebastian Knoppik, dpa

Dresden/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Nicht nur für das Preisetikett im Supermarkt oder Fachgeschäft gelten Regeln. Auch Betreiber von Onlineshops müssen die Vorschriften der auf gut Amtsdeutsch benannten Preisangaben-Verordnung einhalten.

So muss etwa der komplette Preis zu erkennen sein. Doch daran halten sich längst nicht alle Anbieter, kritisieren Verbraucherschützer. Die Pflicht zur Korrektheit bedeutet aber auch: Bei offensichtlichen Preisirrtümern zu ihren Gunsten haben Kunden keinen Anspruch.

«Preisangaben im Internet müssen grundsätzlich vollständig und richtig sein», sagt der auf IT-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Thomas Lapp aus Frankfurt. Dies bedeutet unter anderem, dass bei Angeboten für Privatleute immer die Mehrwertsteuer enthalten sein muss. Lediglich bei Angeboten ausschließlich für Geschäftskunden reicht die Angabe des Nettopreises ohne Mehrwertsteuer.

Bereits zu Beginn des Bestellvorgangs muss es für den Käufer zu erkennen sein, wenn Versandkosten oder andere Gebühren hinzukommen, erklärt Anwalt Lapp, Vorsitzender des Ausschusses Informatik und Kommunikation der Bundesrechtsanwaltskammer. «Der genaue Betrag muss allerdings nicht sofort ersichtlich sein. Es reicht aus, wenn diese Zusatzkosten rechtzeitig vor der endgültigen Bestellung zu erkennen sind.»

Neben diesen grundsätzlichen Regeln gibt es zahlreiche Urteile und Auslegungen zu den konkreten Regeln der Preisgestaltung. Vor allem Betreiber kleiner Onlineshops hätten es deswegen nicht immer leicht, sich an sämtliche Vorschriften zu halten, sagt Wolfgang Wentzel vom Bundesverband Online-Handel in Dresden.

«Wer eine Gaststätte aufmachen will, braucht eine Genehmigung - einen Onlineshop kann grundsätzlich jeder eröffnen», sagt Wentzel. Der juristische Sachverstand kleiner Händler sei deshalb oft nicht groß. In der Regel sei es «Blauäugigkeit», wenn sich Shop-Betreiber nicht an die Buchstaben des Gesetzes und der Rechtsprechung halten.

«Es handelt sich um unlauteren Wettbewerb, der abgemahnt werden kann», erklärt Bernd Ruschinzik, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. Seiner Einschätzung nach geschieht das allerdings nicht immer aus Inkompetenz. Schließlich verstießen auch große Firmen und sogar Konzerne - besonders aus der Telekommunikations-Branche - gegen Vorschriften zu korrekten Preisangaben im Netz: «Dabei möchte man bei denen annehmen, dass die die Rechtslage kennen.»

Einige Firmen nehmen mögliche Abmahnungen oder Bußgelder bewusst in Kauf, vermutet Ruschinzik. Nicht nur Konkurrenten können in solchen Fällen abmahnen. Berechtigt dazu sind unter anderem auch die Verbraucherzentralen, die auf Beschwerden enttäuschter Käufer reagieren können.

Wenn sich Unternehmen nicht an die Regeln zur Preisauszeichnung halten, handelt es sich außerdem um eine Ordnungswidrigkeit, auf die ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25 000 Euro steht. Verbraucherschützer Ruschinzuk hofft aber auch, dass Firmen, die immer wieder gegen die Vorschriften zur Preisauszeichnung verstoßen, langfristig von Käufern durch Ignoranz bestraft werden: «Die Kunden merken sich schon, wenn sie veräppelt werden.»

Für Aufsehen sorgte vor einiger Zeit eine Panne bei einem großen Versandhaus. Es bot in seinem Onlineshop einen Marken-Computer, der 1700 Euro kostet, für 49,95 Euro an. Durch einen Fehler wurde nicht der der Preis des Rechners, sondern der für die dazu passenden Tasche eingegeben. Zahlreiche Kunden orderten das vermeintliche Schnäppchen.

Doch sie gingen leer aus. Zwar entschädigte der Versandhändler die Besteller mit einem Warengutschein im Wert von 100 Euro und einer Verlosung von 50 Computern. Doch das Gerät zum irrtümlichen Preis ausliefern musste das Unternehmen nicht.

Das gilt meist auch in ähnlichen Fällen. Denn rechtlich bindend ist das Angebot im Onlineshop nicht, wie Rechtsanwalt Lapp erklärt: «Wenn ein Händler nur den Eingang der Bestellung bestätigt, kommt noch kein Kaufvertrag zustande.» Anders sehe es aus, wenn der Shop die Bestellung als solche bestätigt: «Dann ist der Vertrag zu dem angegebenen Preis zustande gekommen.»

Allerdings geht auch der Kunde kein großes Risiko ein, wenn er ein ohne Zweifel irrtümlich falsch ausgezeichnetes Produkt kauft: «Wenn der Händler den versehentlich falsch angegebenen Preis nach der Bestellung korrigiert, kann der Kunde frei entscheiden, ob er das Produkt zum nun vorgeschlagenen Preis kauft oder von der Bestellung Abstand nimmt.»

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