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Wer die E-Mails erbt

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am 20.11.2009

Berlin (dpa/tmn) - Fotos, E-Mail und Textdateien eines Verstorbenen gehen wie anderer Nachlass in den Besitz der Erben über. Liegen die Daten auf fremden Servern - etwa dem eines sozialen Netzwerks -, sind sie allerdings grundsätzlich das Eigentum des Providers.

Der Verstorbene hatte nur ein Nutzungsrecht daran, wie die Bundesnotarkammer in Berlin erklärt. Dann entscheidet der Vertrag mit dem Anbieter, ob das Zugangsrecht mit dem Tod erlischt oder die Erben in den Vertrag eintreten. Sie können dann Zugang zu den Daten verlangen. Sind die Daten nicht vererbbar, sind an Stelle der Erben die Angehörigen des Toten zuständig - diese können aber auch identisch sein.

Ähnlich ist der Fall gelagert, wenn es sich um «höchstpersönliche Daten» - etwa Liebes-E-Mails - handelt. Sie sind den Notaren zufolge nicht vererbbar, sondern gehen in das Eigentum der engsten Angehörigen oder besondere Vertrauenspersonen über: «Sie nehmen die Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen treuhänderisch wahr.» Die Grenze zwischen «normalen» und «höchstpersönlichen» Daten sei allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt - eine testamentarische Regelung zum «digitalen Eigentum» sei daher sinnvoll.

Grundsätzlich entscheiden ein Testament oder - falls es keines gibt - die gesetzliche Erbfolge darüber, wer die Erben sind. Tritt zum Beispiel nicht eine Person, sondern eine Erbengemeinschaft die Rechtsnachfolge des Toten an, sind die Erben gemeinsam verfügungsberechtigt, was Daten betrifft.

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