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Verwendung fremder Fotos: Urteil zur Haftung im Web

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BGH
BGH-Urteil: Webseiten-Betreiben müssen unter Umständen für Inhalte haften, die andere User dort einstellen. (Bild: dpa)

am 13.11.2009

Karlsruhe (dpa) - Wer auf seiner Internetseite auch fremde Inhalte veröffentlicht, kann unter bestimmten Umständen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag (13. November) entschieden. Mit dem Urteil betonen die Karlsruher Richter die Verantwortung von Internetseitenbetreibern, bei fremden Inhalten genau zu prüfen, ob und in welcher Form sie veröffentlicht werden (Urteil vom 12. November 2009 - Az.: I ZR 166/07).

Im konkreten Fall ging es um zwei Rezeptsammlungen. Auf der Seite «chefkoch.de» hatten Internetnutzer Rezepte mit Fotos versehen, die sie zuvor von der Seite «marions-kochbuch.de» kopiert hatten. Die dafür erforderliche Einwilligung hatten die Nutzer nicht. Der BGH hat nun entschieden, dass auch die Betreiber von «chefkoch.de» für den Rechtsverstoß ihrer Nutzer haften müssen. Die Karlsruher Richter wiesen die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zurück. Damit bestätigten sie auch die Verurteilung zu einem Schadensersatz von 300 Euro - für drei Bilder.

Die Betreiber der Seite haben dem Urteil zufolge nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustehen. Es reiche nicht aus, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Nutzer darauf hinzuweisen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte auf die Seite geladen werden dürfen.

Entscheidend ist nach Auffassung des BGH, dass die Betreiber der Seite die Rezepte und Fotos wie «eigene Inhalte» dargestellt haben. Unter anderem würden die Rezepte auf «chefkoch.de» mit einer einheitlichen Kochmütze versehen. Die Betreiber kontrollierten die Rezepte inhaltlich und wiesen ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Die eigentlichen Verfasser der Rezepts würden lediglich am Rande genannt. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf, teilte der BGH mit. Damit unterscheide sich «chefkoch.de» klar von Auktionsplattformen oder elektronischen Marktplätzen für fremde Angebote.

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