Urteil: Keine Gebühr bei Rückgabe von Internet-Ware
Urteil: Keine Gebühr bei Rückgabe von Internet-Ware
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Wer Ware fristgerecht zurückgibt, die er zuvor im Internet erstanden hat, darf vom Verkäufer generell nicht zur Zahlung einer Gebühr verpflichtet werden. (Bild: dpa)
am 03.09.2009
Luxemburg/Brüssel (dpa) - Wer eine über Internet oder Telefon gekaufte Ware fristgerecht zurückgibt, darf vom Verkäufer generell nicht zur Zahlung einer Gebühr verpflichtet werden. Dies urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (3. September) in Luxemburg.
Kosten könnten Verbraucher davon abhalten, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, hieß es zur Begründung. Dem deutschen Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) zufolge dürfen Verkäufer zwar für die Nutzung der zurückgegebenen Ware einen sogenannten Wertersatz verlangen. Im Einzelfall müsse die EU-Verbraucherschutzrichtlinie mit dem BGB abgewogen werden, hieß es in der Urteilsbegründung des obersten EU-Gerichts (C-489/07).
Eine Kundin hatte vor dem Amtsgericht Lahr in Baden-Württemberg geklagt, nachdem ein Online-Versandhandel ihr ein Notebook nicht voll erstatten wollte. Der Widerruf erfolgte acht Monate nach dem Kauf des Gerätes. Weil der Händler die Klägerin beim Kauf nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsrechte informiert hatte, erloschen diese nicht wie üblich nach zwei Wochen. Der EuGH wies den Fall für ein endgültiges Urteil zurück an das Amtsgericht Lahr.
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