Broschüre erklärt Jugendmedienschutz
am 30.07.2009
Bonn (dpa/tmn) - Jugendgefährdende Medien dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Als jugendgefährdend indizierte Medien sind sie also nicht generell verboten, erläutert die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in Bonn.
Ihr Vertrieb ist aber stark eingeschränkt. Sie dürfen weder in der Öffentlichkeit beworben noch an Kiosken oder im Versandhandel verkauft werden. Daneben gibt es sogenannte schwer jugendgefährdende Medieninhalte, die den gleichen Vertriebsbeschränkungen wie indizierte Medien unterliegen. Dazu gehören laut BPjM beispielsweise Medien, die den Krieg verherrlichen oder besonders realistische und grausame Darstellungen «selbstzweckhafter Gewalt» beinhalten. Medien, die gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, gelten ebenfalls als stark jugendgefährdend. Dazu gehören etwa Inhalte, die den Holocaust leugnen, Gewalt-, Tier- oder Kinderpornografie zeigen oder zu schweren Straftaten anleiten.
Wer für die Prüfungen zuständig ist und welche Alterseinstufungen es gibt, erläutert die neue kostenlose Broschüre «Wegweiser Jugendmedienschutz - Ein Überblick über Aufgaben und Zuständigkeiten der Jugendmedienschutzinstitutionen in Deutschland» der BPjM, die übers Internet erhältlich ist.
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