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Illegale Downloads: Keine Millionenstrafe in Deutschland

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Illegale Downloads: Deutsche User müssen keine Millionenstrafe fürchten - dennoch sind Geldbußen möglich. (Bild: dpa)

am 19.06.2009

Stuttgart (dpa/tmn) - Umgerechnet 1,4 Millionen Euro für 24 über eine illegale Börse heruntergeladene und weiterverbreitete Songs: Eine derart hohe Strafe, wie sie jetzt ein US-Gericht einer Frau aufgebrummt hat, müssen Deutsche, die über das Internet illegal Musik tauschen, nicht befürchten.

«So hohe Schadenersatzforderungen wie in den USA sind nicht denkbar», sagte Carsten Ulbricht, Rechtsanwalt aus Stuttgart am Freitag (19. Juni). Die US-Justiz arbeite oft mit dem sogenannten Strafschadenersatz, auf Englisch «punitive damages»: Die Strafe soll wehtun! Deshalb sind enorme Summen wie in diesem Fall nichts Außergewöhnliches. Dagegen muss ein Verurteilter hierzulande laut dem IT-Rechts-Experten in aller Regel nur den materiell entstandenen Schaden ersetzen. Es sei denn, es geht etwa nach einer Körperverletzung um Schmerzensgeld.

Trotzdem kann illegales Herunterladen und das Weiterverbreiten der Musikdateien, wie es in den Filesharing-Börsen quasi automatisch passiert, auch in Deutschland zum teuren Spaß werden. Plattenfirmen hätten deshalb schon massenweise Internetnutzer abgemahnt, erläuterte Carsten Ulbricht - meist mit Unterstützung von Firmen, die sich auf das Ermitteln von Nutzer-IP-Adressen spezialisiert haben.

Meist enden solche Fälle dem Experten zufolge mit einem Vergleich: Geht es zum Beispiel um 100 Songs, würden häufig Vergleichsangebote in Höhe von etwa 5000 Euro gemacht. Landet ein solcher Fall vor dem Richter, müsse sich der Internetnutzer auf eine weitaus höhere Summe einstellen - die aber trotzdem bei weitem nicht die Dimensionen des aktuellen Falls aus den USA erreichen würde.

«Eltern haften für ihre Kinder» - dieser Grundsatz gilt in diesem Zusammenhang nach Ulbrichts Worten allerdings nur sehr eingeschränkt: Hat der Sohn illegal Musik getauscht, muss der Vater als Inhaber des Internetanschlusses nur dann dafür geradestehen, wenn man ihm nachweisen kann, dass er seine elterlichen Hinweispflichten eklatant verletzt hat. Den Sohn beim Surfen überwachen, um illegales Herunterladen zu verhindern, muss der Vater dagegen nicht.

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