Händler muss bei Internetangebot Lieferkosten nennen
Händler muss bei Internetangebot Lieferkosten nennen
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Bei Käufen übers Internet stellt der Anbieter oft Liefer- und Versandkosten in Rechnung. Laut einem Urteil muss er diese neben dem Kaufpreis angeben. (Bild: dpa-infocom)
am 02.12.2008
Frankfurt/Main (dpa) - Ein Händler, der im Internet Waren anbietet, muss neben dem Kaufpreis auch die Liefer- und Versandkosten angeben. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil.
Die fehlenden Angaben werteten die Richter als einen Wettbewerbsverstoß, der dem Anbieter unberechtigte Vorteile gegenüber möglichen Konkurrenten bieten könne (Aktenzeichen: 6 U 85/07). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Händlers gegen einen Konkurrenten statt. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass der Konkurrent auf der Internetseite, die das Warenangebot enthielt, keine Angaben zu den Liefer- und Zahlungsbedingungen machte. Diese Informationen waren zwar in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, die jedoch unter einem besonderen Link zu finden waren.
Das OLG sah dies als nicht ausreichend an. Der Kunde müsse im Verlauf der Bestellung automatisch auf die Liefer- und Versandkosten aufmerksam gemacht werden. Jedenfalls genüge es nicht, wenn sich die Informationen auf einer Seite befänden, die erfahrungsgemäß vom Kunden nicht ohne weiteres angeklickt werde, so die Richter in dem in der Fachzeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil.
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